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Wiedereröffnung UPDATE

Ausnahmegenehmigung

Die Corona-Pandemie sorgt für komplizierte Situationen. Nachdem wir uns alle am 17.04.20 über die Verlautbarung der Landesregierung Brandenburg gefreut haben, dass nun Golf – wenn auch in eingeschränkter Form – wieder möglich wird, kam am Montag die Ernüchterung. Leider handelt es sich bei der Aussage: „individuellen Sport allein oder zu zweit (zum Beispiel Tennis oder Golf) zuzulassen, wenn der Verein auf dem Gelände das Abstandsgebot klar einhalten kann“ rechtlich wohl eher um eine Meinungsäußerung einzelner Minister, die leider keinen Niederschlag in der gestern verfügbaren Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 gefunden hat. In dieser Verordnung, die die rechtliche Grundlage für unser Handeln ist, heißt es unverändert:

§ 5 Badeanstalten, Sportstätten, Spielplätze und Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
(2) Ausnahmen von der Untersagung können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden.

Diese Situation hat übrigens dazu geführt, dass einzelne Golfclubs, die gestern bereits geöffnet hatten, heute den Betrieb wieder eingestellt haben.
Wir hatten uns aufgrund dieser Situation bereits gestern Abend mit einem schriftlichen Antrag an das Gesundheitsamt Oranienburg gewandt und um die Erteilung einer Ausnahme-genehmigung auf der Grundlage des eingangs zitierten Beschlusses der Landesregierung ersucht.

Heute konnten wir in dieser Angelegenheit den Bürgermeister der Stadt Hohen Neuendorf, Herrn Steffen Apelt, als Unterstützer gewinnen. An dieser Stelle dürfen wir uns ausdrücklich für dessen Hilfestellung bedanken. Er hat sich in unserem Interesse sofort persönlich mit dem Gesundheitsamt des Landkreises Oranienburg in Verbindung gesetzt. In der Folge hatten wir dann die Gelegenheit, telefonisch mit Herrn Matthias Rink, Leiter des Dezernats IV, der mit unserem Antrag befasst ist, zu sprechen. Herr Rink erläuterte, dass sich der Landkreis aufgrund des o. g. genannten Beschlusses der Landesregierung veranlasst sieht, eine grundsätzliche Genehmigung für alle Outdoor-Sportarten zu erarbeiten, so dass dann eben z. B. auch Leichtathleten Ihren Sport unter Einhaltung der bekannten Hygiene- und Abstandsregeln ausüben dürften. Herr Rink sagte uns dann zu, dass wir innerhalb der nächsten 48 Stunden eine Ausnahmegenehmigung erhalten werden, was ggf. eine Stornierung der Startzeiten für Mittwoch und Donnerstag zur Folge gehabt hätte.

Tatsächlich wurde uns die Ausnahmegenehmigung dann aber bereits heute um 15:30 Uhr von Herrn Rink per Mail übermittelt, so dass wir wie geplant morgen starten können. Auch hierfür möchten wir uns sehr herzlich bedanken. Eine derartig kooperative Unterstützung durch die Behörden ist in diesen angespannten Zeiten durchaus nicht zu erwarten gewesen.

Startzeiten

Das überaus hohe Buchungsaufkommen am ersten Tag der eingeschränkten Wiedereröffnung der Golfplätze (rd. 1.800 Buchungen), führte zu einer Überlastung der externen IT-Ressourcen und zu Wartezeiten bei telefonischen Anfragen, obwohl wir die eingehenden Gespräche zeitgleich an fünf Telefonen entgegengenommen haben. Wir bedauern die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten.

Um die Vergabe von Teetimes – auch online – möglichst fair zu gestalten, haben wir nunmehr technisch pro Person ein Limit von 4 Startzeiten über 9 Tage vorgegeben.

Änderungen ab 1. Mai 2020

Vom 01. – 03. Mai 2020 können auf dem Ost- und dem Westplatz nur 9-Loch-Runden gebucht werden. Wir hoffen somit möglichst vielen Mitgliedern das Golfspielen zu ermöglichen.
Ab dem 04. Mai 2020 können auf dem Ostplatz nur 9-Loch-Runden gebucht werden. Auf dem Westplatz können Sie weiterhin 18-Loch-Runden reservieren.

Driving Range und Übungsanlagen

Da die Reservierung der Driving Range und der Übungsanlagen für die Golfakademie zu Nachfragen geführt hat, dürfen wir hierzu nochmals Stellung nehmen.
Die Golfvereine oder Betreibergesellschaften sind verpflichtet die Abstandsregeln zu garantieren. Dies setzt voraus, dass wir jederzeit erkennen müssen, wer sich wo und ggf. mit wem auf der Golfanlage aufhält. Bei einem Infektionsgeschehen müssten wir ggf. gegenüber den Behörden Auskünfte darüber erteilen können.
Da für die Driving Range keine Startzeiten möglich sind und in diesen Fällen auch nicht auszuschließen wäre, dass Gäste die Anlage frequentieren, würde sich die Anzahl der Menschen auf der Golfanlage deutlich erhöhen. Größere ausdrücklich verbotene Menschenansammlungen wären die Folge. Die geforderte Kontrolle der Besucher und die Einhaltung der Abstandsregelungen könnten wir so nicht mehr gewährleisten.

Sie können sich sicher vorstellen, dass das behördliche Prozedere zur Öffnung der Golfanlage, die Organisation der damit vor Ort verbundenen Prozesse und die Sicherstellung der benötigten zusätzlichen Personalressourcen äußerst kompliziert sind. Wir sind uns ebenso bewusst, dass das Golfspielen im Augenblick für Sie schwieriger geworden und auch mit spürbaren Einschränkungen verbunden ist – so wie unser gesamtes Leben in diesen bedrohlichen und schwierigen Zeiten. Dennoch müssen wir alle sehr froh sein, dass uns diese Chance – früher als ursprünglich erwartet – überhaupt eingeräumt wird.

Wir bitten Sie daher die Möglichkeit Golf zu spielen einfach zu genießen und weitere Diskussionen über die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen und der Rechtslage – insbesondere mit den Mitarbeitern am Counter zu unterlassen. Seien Sie versichert, dass wir jede sich bietende rechtskonforme Möglichkeit für Erleichterungen unter Beachtung der Sicherheit unserer Mitglieder und Mitarbeiter sofort nutzen werden.

Das Gesundheitsamt hat uns in unseren heutigen Gesprächen nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der strengen Hygiene- und Abstandsregeln (die wir Ihnen bereits mit unserer letzten E-Mail angezeigt hatten) Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung ist. Das Ordnungsamt wird kurzfristig entsprechende Kontrollen durchführen. Verstöße führen zwangsläufig zu Bußgeldern und zum Entzug der Genehmigung.

BITTE BERÜCKSICHTIGEN SIE DIES IM INTERESSE ALLER MITGLIEDER!

Bleiben Sie gesund!

Thomas Bonk
Deutsche Golf Management GmbH & Co. KG

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